Beförderungs- und Geschäftsbedingungen - für den gewerblichen Bedarfsluftverkehr
1. Anmeldung und Bezahlung
Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich erfolgen. Sie wird mit dem Abschluß des Beförderungsvertrages bzw. der Auftrags-erteilung verbindlich. Der Flugpreis muß spätestens 4 Tage vor Abflug auf dem Konto der Luftverkehrs-gesellschaft gutgeschrieben sein.
Liegt zwischen der Anmeldung und dem Reiseantritt ein Zeitraum von mehr als 8 Wochen, so ist die Luftverkehrsgesellschaft berechtigt, ihr auferlegte Preiserhöhungen (Flughafengebühren, Treibstoff etc.) an den Charterer weiterzugeben. Beträgt die Erhöhung mehr als 10% des Flugpreises, so sind beide Seiten berechtigt, innerhalb von 10 Tagen vom Vertrag zurückzutreten.
2. Flugdurchführung
Die Luftverkehrsgesellschaft verpflichtet sich, Flugaufträge entsprechend den einschlägigen Luftverkehrsbestimmungen durchzuführen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn der Flug - oder Teile des Fluges nicht im Einklang mit gesetzlichen und/oder verkehrsrechtlichen Bestimmungen (z. B. fehlende Verkehrsrechte) durchführbar sind, oder wenn Flug- oder andere Sicherheitsinteressen (z. B. Wettergründe, Bombenwarnungen etc.) eine Flugdurchführung nicht erlauben. Fallen damit nur Teile eines Fluges aus, so werden nur die Kosten für die durchgeführten Teile eines Flugauftrages berechnet.
3. Ausweichlandungen
Wird die Luftverkehrsgesellschaft in der Durchführung der abgestimmten Flüge durch Wetter oder andere Gründe gezwungen, zu einem anderen als dem vereinbarten Flughafen zu fliegen, so übernimmt die Luftverkehrsgesellschaft keine Kosten für die Weiterbeförderung der Passagiere zum ursprünglich vereinbarten Bestimmungsort. Gleiches gilt sinngemäß für Rückflüge. Ist eine derartige Ausweichlandung vor Abflug vorherseh-bar, ist die Luftverkehrsgesellschaft verpflichtet, den Charterer davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Dieser kann - ohne Verpflichtung zur Leistung einer Annullierungsentschädigung - den Flug aufgrund dieser Tatsache stornieren.
4. Stornierungen
Storniert der Charterer einen vereinbarten und bestätigten Flug, kann die Luftverkehrsgesellschaft eine Entschädigung verlangen und zwar:
a) bei Kündigung bis 29 Tage vor Flugantritt keine Stornogebühren;
b) bei Kündigung vom 28. Tag bis spätestens 14. Tag vor Flugantritt 15 % des ver- einbarten Preises;
c) bei Kündigung vom 13. Tag bis spätestens 7. Tag vor Flugantritt 30 % des ver- einbarten Preises;
d) bei Kündigung von weniger als 7 Tage vor Flugantritt 50 % des vereinbarten Preises.
Die angegebenen Fristen beziehen sich auf den Eingang der Kündigung bei der Stuttgarter Flug-dienst GmbH. Eine Kündigung kann nur durch eingeschriebenen Brief oder per Telefax mit Rück-bestätigung wirksam erfolgen.
Geht eine Kündigung nach der vorgesehenen Ab-flugzeit ein, hat der Charterer 75% des verein-barten Preises zu zahlen.
Bei der Höhe der Stornogebühren sind im Storno-fall nicht entstehende Kosten - direkte Flugbetriebs-kosten - bereits berücksichtigt.
5. Verspätungen, technische Ausfälle
Verspätet sich eine vereinbarte Abflugzeit aus Gründen, die die Luftverkehrsgesellschaft ursäch-lich und unter Beachtung aller vorhersehbaren Um-stände nicht zu vetreten hat, ist sie dadurch nicht zu Schadenersatz verpflichtet. Das sind ins-besondere technische Störungen am Fluggerät, flugsicherungstechnische, sich aus der Verkehrs-lage heraus ergebende oder wetterbedingte Ver-spätungen oder kurzfristig eintretende Ausfälle von Besatzungsmitgliedern.
Überschreiten technische Ausfälle am Fluggerät oder Ausfälle von Besatzungsmitgliedern ein ver-tretbares Maß, ist die Luftverkehrsgesellschaft ver-pflichtet und berechtigt, ein anderes als das ver-einbarte Fluggerät einzusetzen; dabei soll der Stan-dard alternativ eingesetzter Flugzeuge dem ur-sprünglich vereinbarten Flugzeugtyp gleichwertig sein.
6. Vercharterung an Dritte
Sofern der Charterer Sitzplätze an Dritte verkauft, ist er verpflichtet, dies der Luftverkehrsgesellschaft zu melden, da hierfür verkehrsrechtliche Geneh- migungen erforderlich sein können. Dabei kommt eine rechtswirksame Vereinbarung nur mit dem Charterer zustande und nicht mit etwaigen Sub-Charterpartnern.
7. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Stuttgart.
Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich erfolgen. Sie wird mit dem Abschluß des Beförderungsvertrages bzw. der Auftrags-erteilung verbindlich. Der Flugpreis muß spätestens 4 Tage vor Abflug auf dem Konto der Luftverkehrs-gesellschaft gutgeschrieben sein.
Liegt zwischen der Anmeldung und dem Reiseantritt ein Zeitraum von mehr als 8 Wochen, so ist die Luftverkehrsgesellschaft berechtigt, ihr auferlegte Preiserhöhungen (Flughafengebühren, Treibstoff etc.) an den Charterer weiterzugeben. Beträgt die Erhöhung mehr als 10% des Flugpreises, so sind beide Seiten berechtigt, innerhalb von 10 Tagen vom Vertrag zurückzutreten.
2. Flugdurchführung
Die Luftverkehrsgesellschaft verpflichtet sich, Flugaufträge entsprechend den einschlägigen Luftverkehrsbestimmungen durchzuführen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn der Flug - oder Teile des Fluges nicht im Einklang mit gesetzlichen und/oder verkehrsrechtlichen Bestimmungen (z. B. fehlende Verkehrsrechte) durchführbar sind, oder wenn Flug- oder andere Sicherheitsinteressen (z. B. Wettergründe, Bombenwarnungen etc.) eine Flugdurchführung nicht erlauben. Fallen damit nur Teile eines Fluges aus, so werden nur die Kosten für die durchgeführten Teile eines Flugauftrages berechnet.
3. Ausweichlandungen
Wird die Luftverkehrsgesellschaft in der Durchführung der abgestimmten Flüge durch Wetter oder andere Gründe gezwungen, zu einem anderen als dem vereinbarten Flughafen zu fliegen, so übernimmt die Luftverkehrsgesellschaft keine Kosten für die Weiterbeförderung der Passagiere zum ursprünglich vereinbarten Bestimmungsort. Gleiches gilt sinngemäß für Rückflüge. Ist eine derartige Ausweichlandung vor Abflug vorherseh-bar, ist die Luftverkehrsgesellschaft verpflichtet, den Charterer davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Dieser kann - ohne Verpflichtung zur Leistung einer Annullierungsentschädigung - den Flug aufgrund dieser Tatsache stornieren.
4. Stornierungen
Storniert der Charterer einen vereinbarten und bestätigten Flug, kann die Luftverkehrsgesellschaft eine Entschädigung verlangen und zwar:
a) bei Kündigung bis 29 Tage vor Flugantritt keine Stornogebühren;
b) bei Kündigung vom 28. Tag bis spätestens 14. Tag vor Flugantritt 15 % des ver- einbarten Preises;
c) bei Kündigung vom 13. Tag bis spätestens 7. Tag vor Flugantritt 30 % des ver- einbarten Preises;
d) bei Kündigung von weniger als 7 Tage vor Flugantritt 50 % des vereinbarten Preises.
Die angegebenen Fristen beziehen sich auf den Eingang der Kündigung bei der Stuttgarter Flug-dienst GmbH. Eine Kündigung kann nur durch eingeschriebenen Brief oder per Telefax mit Rück-bestätigung wirksam erfolgen.
Geht eine Kündigung nach der vorgesehenen Ab-flugzeit ein, hat der Charterer 75% des verein-barten Preises zu zahlen.
Bei der Höhe der Stornogebühren sind im Storno-fall nicht entstehende Kosten - direkte Flugbetriebs-kosten - bereits berücksichtigt.
5. Verspätungen, technische Ausfälle
Verspätet sich eine vereinbarte Abflugzeit aus Gründen, die die Luftverkehrsgesellschaft ursäch-lich und unter Beachtung aller vorhersehbaren Um-stände nicht zu vetreten hat, ist sie dadurch nicht zu Schadenersatz verpflichtet. Das sind ins-besondere technische Störungen am Fluggerät, flugsicherungstechnische, sich aus der Verkehrs-lage heraus ergebende oder wetterbedingte Ver-spätungen oder kurzfristig eintretende Ausfälle von Besatzungsmitgliedern.
Überschreiten technische Ausfälle am Fluggerät oder Ausfälle von Besatzungsmitgliedern ein ver-tretbares Maß, ist die Luftverkehrsgesellschaft ver-pflichtet und berechtigt, ein anderes als das ver-einbarte Fluggerät einzusetzen; dabei soll der Stan-dard alternativ eingesetzter Flugzeuge dem ur-sprünglich vereinbarten Flugzeugtyp gleichwertig sein.
6. Vercharterung an Dritte
Sofern der Charterer Sitzplätze an Dritte verkauft, ist er verpflichtet, dies der Luftverkehrsgesellschaft zu melden, da hierfür verkehrsrechtliche Geneh- migungen erforderlich sein können. Dabei kommt eine rechtswirksame Vereinbarung nur mit dem Charterer zustande und nicht mit etwaigen Sub-Charterpartnern.
7. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Stuttgart.


